Unterstützen Sie die Aktivitäten der
Siedlergemeinschaft Langenhorst e. V.
- Förderung Jugend- und Altenhilfe
- Förderung Kunst und Kultur
- Förderung Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
- Förderung Heimatpflege und Heimatkunde
Dies wird insbesondere – Dank zahlreicher aktiver ehrenamtlicher Mitglieder – durch Aktivitäten in folgenden Tätigkeitsbereichen verwirklicht:
- Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Kinder- und Jugendliche wie Spieltage, Museumsbesuche etc.
- Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für ältere Mitbürger, z. B. Seniorennachmittage
- Planung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Darbietungen lokaler und regionaler Künstler und Kulturschaffender
- Planung und Durchführung von Informations- und Aufklärungsveranstaltungen zum Verbraucherschutz mit Fachleuten aus verschiedenen Themenbereichen (z.B. Vertreter von Verwaltungen, Organisationen und Behörden, Anwälte, Sachverständige etc.)
- Unterstützung von Aktivitäten zur Förderung der lokalen und regionalen Kultur- und Brauchtumspflege sowie Heimatgeschichte wie z. B. Ausstellungen, Mediaprojekte, Informationsveranstaltungen, Mundartnachmittage
- Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die den Zweck des Vereins unterstützen.
Um das Erreichen des Vereinszweckes zu unterstützen, betreibt der Verein das Gemeinschaftshaus der Siedlergemeinschaft Langenhorst.
In diesem Gemeinschaftshaus findet der Großteil unserer Veranstaltungen und Aktivitäten statt.
Zur finanziellen Unterstützung unserer Aktivitäten, freuen wir uns auch immer wieder über kleine und große „Finanzspritzen“ in Form von Spendengeldern.
Selbstverständlich werden diese Spenden ausnahmslos für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Spendenkonto:
Inhaber: Siedlergemeinschaft Langenhorst e. V.
Bank: Sparkasse HRV
IBAN: DE19 3345 0000 0026 380360
SWIFT (BIC): WELA DE D1 VEL
Die Siedlergemeinschaft Langenhorst e.V. ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für die vorgenannten Satzungszwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen (Freistellungsbescheid v. 01.10.2024)